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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

STOCKXWERK e.K. - AGB HRA 109483

ALLGEMEINE EINKAUFS, VERKAUFS & LIEFERBEDINGUNGEN

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ALLGEMEINES & GELTUNGSBEREICH

Die nachstehenden Allgemeinen Einkauf,Verkauf und Lieferbedingungen werden Inhalt des Kaufvertrages. Entgegenstehende oder Abweichende Einkaufsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Käufers/Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, STOCKXWERK e.K. hat Ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

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Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht. Die Deutsche Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist maßgeblich. Die Englische, Französische, Polnische und Chinesische Fassung/ Version dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen ausschließlich der Information und sind nicht maßgeblich.

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ANGEBOTE & AUFTRÄGE

1. Angebote von STOCKXWERK e.K. sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend. Zwischenverkäufe sind vorbehalten. 2. Aufträge des Käufers werden für STOCKXWERK e.K. durch schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung von STOCKXWERK e.K. (auch Rechnung, Lieferschein oder Auftragsbestätigung) verbindlich.

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BERECHNUNG

1. Es werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise von STOCKXWERK e.K. berechnet; diese gelten zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. 2. Erstkunden haben STOCKXWERK e.K. unverzüglich ihre, die Umsatzsteuer betreffende Identifikationsnummer bekanntzugeben. Bei Mißbrauch oder Nichtbeachtung der umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften haften die Vertragspartner STOCKXWERK e.K.. für alle hieraus entstehenden Nachteile. 3. Sollte STOCKXWERK e.K. in der Zeit zwischen Vertragsabschluß und Lieferung seine Preise allgemein erhöhen, so ist der Käufer innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Preiserhöhung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, die Preiserhöhung beruht ausschließlich auf einer Erhöhung der Frachtbriefe. Das Rücktrittsrecht gilt nicht bei auf Dauer angelegten Lieferverträgen

(Dauerschuldverträge mit Großabnehmern, Vertragshändlern etc.).

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ZAHLUNG

1. Rechnungen sind 10 Tage nach dem jeweiligen Rechnungsdatum in bar ohne jedwede Abzüge zahlbar. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist können Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden, sofern STOCKXWERK e.K. nicht selbst darüber hinaus gehende Zinsverpflichtungen zu erfüllen hat. Im Falle des Verzuges bleiben die gesetzlichen Rechte zur Geltendmachung des Nichterfüllungsschadens sowie zum Rücktritt vom Vertrag vorbehalten. Darüber hinaus werden etwaige Restschulden aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig. Anderweitig vereinbarte Zahlungsziele werden schriftlich auf den gestellten Lieferscheinen u.o Rechnungen von STOCKXWERK e.K. unter " zahlbar bis : " vermerkt. Dieses mit Datum vermerkte Zahlungsziel ist für den Käufer bindend. 2. Die Hereingabe von Schecks und Wechseln bedarf der Zustimmung von STOCKXWERK e.K.; sie erfolgt zahlungshalber. Höchstlaufzeit für Wechsel ist neunzig Tage nach Rechnungsdatum. Diskont, Wechselspesen, Wechselsteuer u.ä. Abgaben ab dreißig Tagen nach Rechnungsdatum gehen zu Lasten des Käufers. 3. Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers und ist der Käufer trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit zu stellen, so ist STOCKXWERK e.K., soweit STOCKXWERK e.K. noch nicht geleistetet hat zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 4. Anzahlungen und Vorauszahlungen sind zuzüglich Umsatzsteuer zuleisten. 5. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto von STOCKXWERK e.K. entgültig verfügbar ist. 6. STOCKXWERK e.K. behält sich vor, Zahlungen, unabhängig von einer etwaigen Bestimmung des Käufers, zuerst zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden; und zwar in der gesetzlichen Reihenfolge Kosten, Zinsen, Hauptforderung. 7. Ein Zurückbehaltungsrecht

des Käufers ist ausgeschlossen. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. 8. Die Lieferfrist von STOCKXWERK e.K. ruht, solange der Käufer sich wegen einer Verbindlichkeit gegenüber STOCKXWERK e.K. ganz oder zu einem nicht ganz unerheblichen Teil im Verzug befindet.

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LIEFERUNG

1. STOCKXWERK e.K. ist jederzeit bemüht, schnellstmöglich zu liefern. Feste Lieferfristen bestehen nicht. 2. Sofern abweichend hiervon ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Käufer, im Falle des Verzuges von STOCKXWERK e.K. mit der Lieferung, hierfür eine angemessene Nachfrist zu setzen,

die mindestens zwei Wochen beträgt. 3. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung an STOCKXWERK e.K. muß vorbehalten bleiben. 4. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware ein Lager von STOCKXWERK e.K. verläßt, und, wenn dieser Tag nicht feststellbar ist, der Tag, an dem sie STOCKXWERK e.K. zur Verfügung gestellt wird. 5. Wenn Packmittel von Seiten des Herstellers bereitgestellt werden, gelten ggf. ergänzend dessen besondere Bedingungen.

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HÖHERE GEWALT & VERTRAGSHINDERNISSE

Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs-oder Versandstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, unvorhersehbare Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, Arbeitskräfte, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht zu vertretende Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für dieDauer und den Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung. Wird infolge der Störung die Lieferung um mehr als acht Wochen ab dem angemessenen oder vereinbarten Liefertermin verzögert, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen von STOCKXWERK e.K., gleich welcher Art, ist STOCKXWERK e.K. nicht verpflichtet, Deckungskäufe bei Dritten zu tätigen. STOCKXWERK e.K. ist in diesem Falle weiterberechtigt, Teillieferungen aus den verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung eines etwaigen Eigenbedarfs zusammenzustellen und unter die Käufer nach eigenem Ermessen zu verteilen.

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VERSAND

1. STOCKXWERK e.K. behält sich die Wahl des Versandweges und die Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsschluß eintretende Erhöhungen der Fachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten etc., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist. 2. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung oder im Falle der Abholung durch den Käufer mit deren Bereitstellung auf diesen über. 3. Transportversicherung durch STOCKXWERK e.K.. erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers gegen Kostenerstattung.

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MÄNGELRÜGEN

1. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich spätestens binnen einer Woche nach Eintreffen der Ware unter Übersendung von Belegen, ggf.Mustern, Packzetteln sowie Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und der ggf. auf der Verpackung befindliche

Signaturen erhoben werden. 2. Bei verborgenen Mängeln muß die schriftliche Rüge unverzüglich spätestens jedoch binnen zwei Monaten nach Eintreffen der Ware erfolgen. Die Beweislast für die Verborgenheit des Mängel trägt der Käufer. 3. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis von STOCKXWERK e.K. zurückgesandt werden, nur dann gehen die Kosten hierfür zu Lasten von STOCKXWERK e.K.. 4. Transportschäden müssen zur Vermeidung des Verlustes von Schadensersatzansprüchen sofort bei Anlieferung der Ware vom Käufer beim Frachtführer reklamiert

und unter Zeugen zu Protokoll gegeben werden. Nachträgliche Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.

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BESTELLTE WAREN

Der Lieferant bestätigt STOCKXWERK e.K., daß die von dem Lieferanten gelieferten Artikel in der EG / Deutschland verkehrsfähig sind, d.h. hinsichtlich Inhalt und Verpackung, sowie der auf ihr enthaltenen Angaben den in der BRD geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Es handelt sich

um Originalware, frei von Rechten Dritter und auf dem EG Markt frei verkäuflich. Zoll- und steuerrechtliche Vorschriften wurden bei der Einfuhr eingehalten. Die Ware wurde im ordnungsgemäßen kaufmänischen Verkehr erworben. Entspricht die Ware nicht den vertraglichen Bestimmungen, ist der Verkäufer vorbehaltlich weitergehender Ansprüche - zur Rücknahme der Ware Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises verpflichtet. Der Lieferant verpflichtet sich STOCKXWERK e.K. von allen aus einer behaupteten etwaigen Rechtsverletzung und sich daraus ergebenden Ansprüchen Dritter freizustellen und etwa entstandene Aufwendungen zu ersetzen.

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VERMITTLUNGSPROVISIONEN; KUNDENSCHUTZ AN DRITTE

Von STOCKXWERK e.K. vereinbarte Vermittlungsprovisionen an Dritte beziehen sich lediglich auf das Vertraglich vereinbarte Einzelgeschäft. Provisionen auf Folge-Geschäfte mit dem betreffenden Käufer werden nicht gewährt. Kundenschutz für den "Vermittler" gegenüber STOCKXWERK e.K.. besteht nicht. Mündliche Vereinbarungen mit STOCKXWERK e.K. bedürfen einer rechtskräftigen,schriftlichen Grundlage. Vermittlungsprovisionen werden nur nach schriftlicher Vereinbarung mit dem Vermittler gezahlt. Der Provisionssatz muß für jedes getätigte Geschäft im Vorwege durch beide Parteien schriftlich in % und € bestätigt werden. Provisionzahlungen werden erst nach erfolgter Zahlung des Käufers und nach entgültiger Verfügbarkeit auf dem Konto von STOCKXWERK e.K.. plus 10 Tage zur Auszahlung fällig. Eventuelle Nachforderungen oder Schadensansprüche durch den Käufer vermindern die Provision um den auf die Gesamtsumme bezogenen Prozentsatz der gezahlten Provision. Überzahlte Provisionen sind Rückerstattungspflichtig. Vereinbarungen zwischen STOCKXWERK e.K. und Vermittlern berühren den Käufer nicht.

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EIGENTUMSVORBEHALT

1. Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit STOCKXWERK e.K., einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks oder Wechseln, erfüllt hat. Bei laufenden Rechnungen gilt auch das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, solange er nicht imVerzug ist, zu veräußern, Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. 2. STOCKXWERK e.K. ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne vom Vertrag zurückzutreten die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen falls dieser mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten dem Verkäufer gegenüber im Verzug ist. STOCKXWERK e.K. ist alternativ berechtigt, Vorauszahlung zu verlangen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn STOCKXWERK e.K. dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Veräußert der Käufer die von STOCKXWERK e.K. gelieferte Ware,gleichgültig in welchem Zustand, so tritt er damit sofort die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen aus Warenlieferungen an STOCKXWERK e.K.. ab. 3. Auf Verlangen von STOCKXWERK e.K. ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekanntzugeben und die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen Drittkäufer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. 4. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschrängt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung von STOCKXWERK e.K. für die mitveräußerte Vorbehaltsware.

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GERICHTSSTAND; ERFÜLLUNGSORT; WIRKSAMKEITSKLAUSEL

1. Ausschließlicher Gerichtstand ist für beide Seiten Hamburg. 2. Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweiligeVersandstelle, für die Zahlung Hamburg. 3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs-& Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teilen hiervon sowie das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht. Eine mögliche unwirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche, wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

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Hamburg, den 03.01.2009

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